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Krankheit

Krankheit (Sygdom) Wenn Sie krank werden, ist es wichtig, die Regeln bezüglich der Krankmeldung zu kennen – sowohl wenn Sie berufstätig als auch arbeitslos sind. 3F kennt die Regeln und hilft Ihnen weiter.

Krankmeldung

Wenn Sie krank werden, müssen Sie sich immer am ersten Krankheitstag krank melden. Ganz gleich, ob Sie berufstätig oder arbeitslos sind, so sind Sie dazu verpflichtet, die Regeln für Krankmeldungen sowie die dafür geltenden Fristen zu kennen. Und es ist wichtig, diese einzuhalten.

Wenn Sie berufstätig sind, müssen Sie sich sofort mit Ihrem Arbeitsplatz in Verbindung setzen, um sich krank zu melden.

Sind Sie arbeitslos, so melden Sie sich unter www.jobnet.dk krank.

Wenn Sie berufstätig sind

Sie müssen Ihrem Arbeitsplatz stets Bescheid geben, wenn Sie krank sind – spätestens zwei Stunden nach dem Zeitpunkt, zu dem Sie hätten erscheinen müssen.

Falls Sie Ihren Arbeitsplatz wegen Krankheit verlassen haben, müssen Sie sich am ersten vollständigen Krankentag krank melden, sofern nichts Anderslautendes vereinbart wurde.

Örtliche Bestimmungen

Bitte beachten Sie, dass an Ihrem Arbeitsplatz ggf. eigene Bestimmungen dafür gelten, was zu tun ist, wenn Sie krank werden. Diese Bestimmungen sind immer einzuhalten.

Die Bestimmungen sind in einem örtlichen Tarifvertrag oder in der Personalpolitik der Firma enthalten.

Fragen Sie Ihren Arbeitssicherheitsvertreter, Ihren Vertrauensmann oder Ihre örtliche 3F-Gewerkschaft, welche Bestimmungen für Sie im Krankheitsfall gelten.

Krankengeld

Wenn Sie einen Job haben, wann haben Sie dann Anspruch auf Krankengeld vom Arbeitgeber?     
Wenn Sie mindestens 8 Wochen angestellt sind und 74 Arbeitsstunden angesammelt haben, leistet der Arbeitgeber Ihnen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Falls Sie länger als 30 Kalendertage krank sind, muss die Gemeinde Krankengeld zahlen, sofern Sie die Bedingungen dafür erfüllen, dass die Gemeinde zahlt.  

Wenn Sie nach einem Tarifvertrag angestellt sind, der Ihnen Anspruch auf Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber über 30 Kalendertage hinaus zusichert, setzt der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung bei Krankheit entsprechend fort.   

Wenn ein Arbeitsverhältnis besteht, muss der Arbeitgeber Ihre krankheitsbedingte Abwesenheit melden.      

Die Meldung des Arbeitgebers erfolgt über das Berichts- und Antragssystem "NemRefusion".    

Es ist wichtig, dass der Arbeitgeber die Meldefrist einhält, damit die Gemeinde die Sache weiterverfolgen kann und auch in der Lage ist, frühzeitig im Krankheitsverlauf relevante Informationen wie z.B. ärztliche Auskünfte zum jeweiligen Fall einzuholen. Auch wenn der Arbeitgeber Ihnen den Lohn fortzahlt, müssen Sie zu den Terminen erscheinen, zu denen die Gemeinde Sie einbestellt.    

Sie bekommen von NemRefusion einen Informationsbrief, in dem Sie über die Auskünfte unterrichtet werden, die der Arbeitgeber bei der Meldung des krankheitsbedingten Arbeitsausfalls NemRefusion erteilt hat. Falls Sie den vom Arbeitgeber erteilten Auskünften nicht zustimmen, müssen Sie als Arbeitnehmer spätestens 8 Tage nach dem Absendedatum des Informationsbriefs von NemRefusion die Gemeinde mittels digitaler Selbstbedienung darauf aufmerksam machen.  

Wenn Sie von der Gemeinde Krankengeld bekommen sollen, müssen Sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:   

  • dass Sie sich am 1. Krankheitstag in einem Arbeitsverhältnis befinden und innerhalb der letzten 6 abgeschlossenen Kalendermonate vor dem 1. Krankheitstag mindestens 240 Stunden beschäftigt gewesen sind und in mindestens 5 dieser Monate jeweils mindestens 40 Stunden im Monat beschäftigt gewesen sind oder  
  • dass Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld oder vorläufige Arbeitsmarktbeihilfe gehabt hätten, wenn Sie nicht krank gewesen wären oder    
  • dass Sie innerhalb des letzten Monats eine Berufsausbildung von mindestens 18 Monaten Dauer abgeschlossen haben oder  
  • dass Sie im Rahmen einer anerkannten Ausbildung Azubi im Berufspraktikum mit Lohn sind oder    
  • dass Sie in einem Flexjob angestellt sind.   

Krank nach einem Berufsschaden 

Falls Sie einen Berufsschaden erlitten haben, dann haben Sie ab dem ersten Krankheitstag Anspruch auf Krankengeld, selbst wenn Sie die obigen Bedingungen nicht erfüllen. Die Zahlung von Krankengeld erfolgt jedoch erst, wenn Ihr Berufsschaden von der Arbeitsmarkt-Erwerbssicherung (Arbejdsmarkedets Erhvervssikring) anerkannt ist.    

Falls Sie arbeitslos sind       

Falls Sie arbeitslos sind und Arbeitslosengeld beziehen, müssen Sie sich am ersten Krankheitstag über jobnet.dk krankmelden.     

Die Arbeitslosenversicherung (A-Kasse) zahlt die ersten 14 Tage des Krankheitszeitraums noch Arbeitslosengeld. Wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld geendet hat, besteht ein Anrecht auf Krankengeld von der Gemeinde. 

Sie arbeiten in Dänemark und wohnen in einem anderen EU-Land

Wenn Sie in Dänemark arbeiten und in einem anderen EU-Land wohnen, steht Ihnen Krankengeld aus der Kommune zu, in der Sie arbeiten, falls Ihr Arbeitgeber

während Ihrer krankheitsbedingten Fehlzeit keinen Lohn auszahlt. Die Kommune ist außerdem verpflichtet, für Ihren Transport zu bezahlen, wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer Krankengeldangelegenheit zu nachfassenden Gesprächen bei der Kommune geladen werden. 

Wenn Sie nach beendeter kranheitsbedingter Fehlzeit arbeitslos sind und in einem anderen EU-Land wohnen, hat Ihr Heimatland Leistungen an Sie auszuzahlen. Sie können kein Krankengeld von der Arbeitslosenkasse erhalten.

Krankheit im Urlaub

Werden Sie krank, bevor Ihr Urlaub beginnt, so haben Sie die Möglichkeit, Ihren Urlaub zu einem anderen Zeitpunkt abzuhalten.

Sie müssen sich sofort bei Ihrem Arbeitgeber krank melden und die Regeln befolgen, die für eine Krankmeldung gelten. Werden Sie gesund, bevor Ihr geplanter Urlaub endet, müssen Sie sich arbeitsfähig melden und mitteilen, ob Sie bei der Arbeit erscheinen oder Ihren verbleibenden Urlaub abhalten möchten.

Mitteilung der Arbeitsfähigkeit

Sie können jederzeit während Ihres Krankheitsverlaufs mitteilen, dass Sie wieder arbeitsfähig sind, entweder ganz oder teilweise.

Es gibt verschiedene Arten, seine Arbeitsfähigkeit mitzuteilen, je nachdem, in welcher Situation Sie sich befinden.

Sie sind berufstätig

Sie müssen sich sowohl bei Ihrem Arbeitgeber als auch auf „min side“ (meine Seite) auf www.jobnet.dk arbeitsfähig melden.

Sie sind arbeitslos

Sie müssen sich auf "min side" (meine Seite) auf www.jobnet.dk arbeitsfähig melden. Wenden Sie sich nach Ihrer Anmeldung an Ihre Abteilung.

Mitteilung der teilweisen Arbeitsfähigkeit

Sie haben die Möglichkeit, eine teilweise Arbeitsfähigkeit mitzuteilen, was bedeutet, dass Sie mit einer verkürzten Stundenzahl arbeiten. Sind Sie arbeitslos und teilweise arbeitsfähig, so erhalten Sie das volle Krankengeld. Fragen Sie in Ihrer örtlichen 3F-Gewerkschaft nach, um weitere diesbezügliche Informationen zu erhalten.

Fragen Sie in Ihrer örtlichen 3F-Gewerkschaft im Falle von Unklarheiten, oder falls Sie Hilfe benötigen.